Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB).
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über den Einkauf von Rohwaren, Zutaten, Halbfertigprodukten und Verpackungsmaterialien für die Lebensmittelproduktion zwischen der Rovita GmbH („Rovita“) und ihren Lieferanten.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, Rovita hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1 Bestellungen durch Rovita erfolgen ausschließlich schriftlich oder in Textform. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von fünf Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, behält sich Rovita das Recht zum Widerruf vor.
3.1 Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) an das jeweils angegebene Werk von Rovita. Die Lieferung hat innerhalb der vereinbarten Fristen und gemäß den vertraglich festgelegten Produktspezifikationen zu erfolgen. Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Rovita.
3.2 Annahmezeiten: Montag bis Donnerstag: 07:00 – 15:00 Uhr; Freitag: 07:00 – 11:00 Uhr. Lieferungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Kühlpflichtige Waren sind im vereinbarten Temperaturbereich (z. B. +2 °C bis +7 °C) anzuliefern. Bei Anlieferung sind geeignete, chargenbezogene Temperaturprotokolle vorzulegen. Ware außerhalb des zulässigen Temperaturbereichs kann von Rovita zurückgewiesen werden.
3.4 Jeder Lieferung sind folgende Unterlagen vollständig und korrekt beizufügen:
- Lieferschein mit Chargennummer, Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum, Menge/Gewicht
- Analysezertifikate
- Konformitätserklärungen, Herkunftsnachweise
- Temperaturprotokolle bei kühlpflichtiger Ware
- GFSI-konforme Zertifikate (z. B. IFS, BRC), sofern vereinbart. Fehlende oder fehlerhafte Dokumente berechtigen Rovita zur Annahmeverweigerung der Lieferung.
4.1 Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU und Deutschlands, insbesondere der VO (EG) Nr. 178/2002, 852/2004, 1169/2011 sowie des LFGB. Er stellt sicher, dass die gelieferten Produkte diesen Vorschriften in allen Produktions-, Lager- und Transportstufen entsprechen.
4.2 Die Produkte müssen vollständig rückverfolgbar sein. Der Lieferant stellt auf Anforderung innerhalb von 24 Stunden alle relevanten Chargendaten einschließlich der Vorlieferanten zur Verfügung.
4.3 Lieferfahrzeuge müssen sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden und dürfen ausschließlich für den Transport lebensmitteltauglicher Produkte verwendet werden. Rovita behält sich Sichtkontrollen vor und kann Lieferungen bei Verunreinigung, Fremdgerüchen oder sonstigen hygienischen Mängeln zurückweisen.
4.4 Bei Flüssiganlieferungen ist ein aktuelles Reinigungszertifikat (z. B. ECD), nicht älter als 48 Stunden und ausgestellt durch ein zertifiziertes Reinigungsunternehmen, vorzulegen. Ohne ein solches Zertifikat kann Rovita die Annahme verweigern. Lieferungen ohne die vereinbarten Zertifikate oder mit abgelaufenen Nachweisen gelten als nicht vertragsgemäß.Bei Flüssiganlieferungen ist ein aktuelles Reinigungszertifikat (z. B. ECD), nicht älter als 48 Stunden und ausgestellt durch ein zertifiziertes Reinigungsunternehmen, vorzulegen. Ohne ein solches Zertifikat kann Rovita die Annahme verweigern. Lieferungen ohne die vereinbarten Zertifikate oder mit abgelaufenen Nachweisen gelten als nicht vertragsgemäß.
5.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich als Fixtermine im Sinne von § 376 HGB. Der Lieferant ist verpflichtet, Rovita unverzüglich über drohende oder eingetretene Lieferverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich zu informieren.
5.2 Bei Lieferverzug ist Rovita berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts je angefangener Woche, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Rovita ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Lieferung vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB).Bei Lieferverzug ist Rovita berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts je angefangener Woche, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Rovita ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Lieferung vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB).
6.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich aller Kosten wie Verpackung, Transport und Versicherung.
6.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, vorausgesetzt die Lieferung ist vollständig erfolgt und eine ordnungsgemäße Rechnung wurde vorgelegt. Rovita ist berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, solange ein Recht zur Annahmeverweigerung oder Warensperrung wegen Mängeln besteht.
7.1 Rovita wird die Ware nach Anlieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs stichprobenartig auf erkennbare Mängel prüfen. Offensichtliche Mängel werden innerhalb von 7 Werktagen angezeigt.
7.2 Bei qualitativen Abweichungen, Verunreinigungen oder beschädigter Ware ist Rovita berechtigt, die Annahme zu verweigern, die Ware zu sperren oder Ersatzlieferung zu verlangen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware am vereinbarten Werk von Rovita. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
7.4 Versteckte Mängel, die bei Wareneingang nicht erkennbar waren, zeigt Rovita unverzüglich nach Entdeckung an. Eine Anzeige innerhalb von 7 Werktagen nach Kenntniserlangung gilt als rechtzeitig. Rovita trägt nicht die Beweislast für das Vorliegen des Mangels oder den Zeitpunkt seiner Entdeckung.
8.1 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist und Rovita mit Übergabe das uneingeschränkte, unbelastete und ausschließliche Eigentum an der Ware erwirbt. Der Lieferant sichert ferner zu, dass keine Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und dass die Ware nicht mit Rechten Dritter (z. B. Sicherungseigentum, Pfandrechten) belastet ist.
8.2 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – gleich welcher Art – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für einfache, verlängerte und erweiterteEigentumsvorbehalte sowie etwaige Konzernvorbehalte oder Vorausabtretungen aus Kontokorrentverhältnissen. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – gleich welcher Art – wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte.
9.1 Der Lieferant haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch mangelhafte Produkte entstehen, einschließlich Folgeschäden, Produktionsausfällen, Vermögensschäden Dritter und Rückrufkosten.
9.2 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR je Schadensfall zu unterhalten, die auch Rückrufkosten und Schäden im Ausland abdeckt. Der Nachweis ist Rovita auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
9.3 Der Lieferant stellt Rovita auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit mangelhaften Produkten frei, einschließlich aller Kosten für Rechtsverteidigung, Rückrufmaßnahmen, behördliche Anordnungen, Testungen und Analysen sowie sämtlicher interner Aufwendungen bei Rovita.
9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Rückrufen unverzüglich für gleichwertigen Ersatz zu sorgen, sofern Rovita dies verlangt.
9.5 Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf von ihm bezogene Vorprodukte und Zutaten Dritter, die in die Lieferung eingeflossen sind.
10.1 Sämtliche von Rovita bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten, Spezifikationen und Rezepturen sind streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Falls erforderlich, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
10.3 Der Lieferant stellt sicher, dass auch seine Mitarbeitenden, Subunternehmer und sonstige Dritte mit Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten entsprechend zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet sind.
11.1 Die Abtretung von Forderungen gegen Rovita ist ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.1 Erfüllungsort ist das in der Bestellung angegebene Werk von Rovita.
12.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz von Rovita zuständige Gericht. Dies gilt auch für Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.
12.3 Diese Bedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.